Abwendungsvereinbarung Verfallsklausel: BGH bestätigt ihre Wirksamkeit

Darf eine Abwendungsvereinbarung vorsehen, dass eine einzige verspätete Rate die gesamte Vereinbarung zu Fall bringt? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jetzt höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 6. Mai 2026 (VIII ZR 242/24) bestätigt der BGH: Die verbreitete Abwendungsvereinbarung Verfallsklausel ist nach § 41g EnWG ist wirksam. Für Grundversorger und Stadtwerke schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit, denn es betrifft eine Klauselformulierung, die in der Energiewirtschaft branchenweit im Einsatz ist. Dieser Beitrag ordnet die Entscheidung ein und zeigt, welche Konsequenzen sie für Ihre eigenen Vertragsformulare hat.

Worum es in dem Verfahren ging

Klägerin war ein nach § 4 Abs. 1 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverein. Beklagte war ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden in einer nordrhein-westfälischen Stadt im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas beliefert. Zur Vermeidung drohender Versorgungsunterbrechungen bot die Beklagte Kunden mit Zahlungsrückständen deshalb den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen an. Diese sahen die zinsfreie ratenweise Tilgung der Rückstände vor – ein klassisches Modell nach § 41g Abs. 1 EnWG (früher § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV).

Das verwendete Vertragsformular enthielt unter der Überschrift „Wichtiger Hinweis“ folgende Klausel:

„[…] Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig. […]“

Der Verbraucherschutzverein sah darin einen Verstoß gegen § 498 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift lässt eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Ratenkrediten erst zu, wenn der Schuldner mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Zusätzlich muss ihm zuvor erfolglos eine zweiwöchige Nachfrist mit Warnhinweis gesetzt worden sein. Über §§ 514 Abs. 1, 515 BGB soll diese Schutzvorschrift auch für unentgeltliche Zahlungsaufschübe gelten. Nach erfolgloser Abmahnung im Dezember 2023 erhob der Verein deshalb Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG. Das OLG Düsseldorf wies die Klage in erster Instanz ab; die zugelassene Revision blieb vor dem BGH ebenfalls ohne Erfolg.

Die Leitsätze des BGH auf den Punkt gebracht

Der VIII. Zivilsenat stellt zwei zentrale Aussagen auf:

  1. Eine Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG ist kein unentgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die Verfallsklausel verstößt deshalb nicht gegen § 498 Abs. 1 BGB und ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  2. Die Klausel ist zudem mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG vereinbar. Sie benachteiligt den Kunden deshalb auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Im Ergebnis bleibt die Klausel in beiden Prüfungssträngen der AGB-Kontrolle wirksam. Das gilt sowohl nach der zum Zeitpunkt der Klauselverwendung geltenden Fassung des § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV als auch nach dem seit dem 23. Dezember 2025 geltenden, inhaltsgleichen § 41g Abs. 1 EnWG.

Warum die Abwendungsvereinbarung kein Verbraucherkredit ist

Der Senat grenzt das energierechtliche Schutzsystem klar vom Verbraucherkreditrecht ab. Vier Erwägungen tragen diese Abgrenzung.

Keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. Nach §§ 515, 514 Abs. 1, 505a ff. BGB dürfte ein Unternehmer einen Zahlungsaufschub bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit gar nicht erst gewähren. Damit wäre die energierechtliche Pflicht des Grundversorgers unvereinbar, dem Kunden unabhängig von dessen Bonität eine Abwendungsvereinbarung anzubieten (§ 41g Abs. 1 Satz 2 EnWG). Eine Bonitätsprüfung ist im Energierecht schlicht nicht vorgesehen.

Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Zahlungsstörung. Das Verbraucherkreditrecht verlangt für die Kündigung einen Verzug mit mindestens zwei Raten sowie eine zweiwöchige Nachfrist mit Warnhinweis. § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG lässt die Hinfälligkeit dagegen schon eintreten, wenn der Kunde „nicht oder nicht fristgerecht“ leistet – ohne Mindestrückstand und ohne Nachfristerfordernis. Beide Regelungssysteme ließen sich nach Auffassung des Senats nicht kombinieren, ohne das gesetzgeberische Gleichgewicht zu stören.

Unterschiedlicher Schutzzweck. § 515 BGB soll Verbraucher vor übereiltem Vertragsschluss und vor einer durch „Null-Prozent-Finanzierungen“ verursachten Überschuldung schützen. Diese Gefahr besteht bei einer Abwendungsvereinbarung jedoch nicht. Die Zahlungsrückstände resultieren bereits aus dem vorbestehenden Grundversorgungsvertrag; eine zusätzliche Verschuldung durch Anlockwirkung entsteht nicht. Zudem ist der Kunde auf die Energiebelieferung angewiesen, anders als bei kreditfinanzierten Konsumgütern. Der Gesetzgeber hat dafür eigene Schutzmechanismen geschaffen, etwa das einmonatige Einwendungsrecht nach § 41g Abs. 1 Satz 5 EnWG.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie steht nicht entgegen. Auch die Richtlinie (EU) 2023/2225, deren Umsetzungsfrist erst am 20. November 2026 abläuft, ändert daran nichts. Nach Art. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 dieser Richtlinie gelten Verträge über wiederkehrende Leistungen mit Teilzahlung – wie Grundversorgungsverträge über Strom und Gas – nicht als Kreditverträge. Das gilt laut BGH auch für daraus abgeleitete Abwendungsvereinbarungen. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat deshalb für entbehrlich.

Wie der BGH sie auslegt

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung, die der BGH der Klausel gibt. Sie weicht in einem entscheidenden Punkt vom Verständnis des OLG Düsseldorf ab.

Der Senat legt die Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Haushaltskunden aus. Danach gilt: Die Hinfälligkeit tritt nur ein, wenn der nicht fristgerechte oder unvollständige Zahlungseingang vom Kunden verursacht wurde. Beruht der Zahlungsausfall dagegen auf einem Fehler des Versorgers – etwa einer fehlerhaften Zahlungsverarbeitung –, greift die Klausel nicht. Ein Verzug im Sinne von § 286 BGB ist jedoch keine Voraussetzung. Das bloße Ausbleiben oder die Verspätung der Rate genügt bereits.

Anders als das OLG Düsseldorf angenommen hatte, betrifft der Verfall zudem nicht nur die Ratenzahlungsabrede. Hinfällig wird stattdessen die gesamte Abwendungsvereinbarung – einschließlich der Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterbelieferung. Genau darin liegt der Gleichlauf mit § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG. Danach darf der Grundversorger die Versorgung nach entsprechender Ankündigung unterbrechen, sobald der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Für Ihre eigene Klauselgestaltung folgt daraus eine konkrete Empfehlung: Nehmen Sie die vom BGH vorgenommene einschränkende Auslegung ausdrücklich in den Klauseltext auf. Eine Formulierung wie „sofern der nicht fristgerechte oder unvollständige Zahlungseingang von Ihnen zu vertreten ist“ verhindert künftigen Auslegungsstreit und schützt zusätzlich vor neuen Abmahnrisiken.

Eine wirksame Klausel ersetzt nicht die Einzelfallprüfung

Der Wegfall der Abwendungsvereinbarung berechtigt nicht automatisch zur sofortigen Sperrung. Weiterhin erforderlich bleiben die formalen Voraussetzungen aus §§ 41f, 41g EnWG:

  • eine vorherige Ankündigung der Unterbrechung (§ 41f Abs. 5 EnWG),
  • die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG) – keine Sperrung, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen,
  • kein Sperrrecht, wenn der Kunde hinreichende Aussicht auf Erfüllung darlegt.

Das Urteil erlaubt also die Klausel als solche. Es ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung, die jede Versorgungsunterbrechung nach § 41f EnWG ohnehin verlangt.

Praxis-Checkliste für Grundversorger und Stadtwerke

PrüfpunktEmpfehlung
Eigene KlauselformulierungMit der vom BGH gebilligten Formulierung abgleichen; abweichende oder weitergehende Fassungen (z. B. mit Verzugszinsen oder pauschalem Schadensersatz) sind von der Entscheidung nicht gedeckt
Klarstellung „vom Kunden zu vertreten“Ausdrücklich in den Klauseltext aufnehmen, um die BGH-Auslegung vorwegzunehmen
Angebotsfrist nach § 41g Abs. 1 EnWGAbwendungsvereinbarung innerhalb einer Woche nach Verlangen, spätestens mit der Sperrandrohung anbieten
Ratenzahlungszeiträume6–18 Monate bei Rückständen bis 300 Euro, 12–24 Monate darüber
Prozessuale Abfolge nach § 41f EnWGAnkündigung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Erfüllungsprognose auch nach Wegfall der Vereinbarung weiterhin dokumentieren
Altverträge nach StromGVV/GasGVV aFÜbergang zum inhaltsgleichen § 41g EnWG dokumentieren, da beide Fassungen seit 23. Dezember 2025 parallel relevant sein können

Die letzte Zeile betrifft vor allem Bestandskunden. Da § 41g EnWG erst seit dem 23. Dezember 2025 gilt, lohnt sich ein Blick auf ältere Vertragsunterlagen, die noch die frühere Zitierweise nach StromGVV oder GasGVV verwenden.

Wo die Entscheidung an ihre Grenzen stößt

Der BGH hat ausdrücklich nur über Abwendungsvereinbarungen zwischen Grundversorger und Haushaltskunden mit zinsfreien Monatsraten entschieden. Auf andere Konstellationen – etwa Ratenzahlungsvereinbarungen außerhalb der Grundversorgung, Sondervertragskunden oder gewerbliche Kunden – lässt sich das Urteil deshalb nicht ohne Weiteres übertragen. Wer solche Kundengruppen mit vergleichbaren Klauseln bedient, sollte die eigene Vertragsgestaltung daher gesondert prüfen lassen.

Fazit

Der BGH schafft mit dieser Entscheidung zur Abwendungsvereinbarung Verfallsklausel dringend benötigte Rechtssicherheit für ein branchenweit verbreitetes Klauselwerk. Grundversorger dürfen weiterhin vorsehen, dass eine Abwendungsvereinbarung bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Ratenzahlung insgesamt hinfällig wird. Allerdings ist die Entscheidung keine carte blanche für schärfere Neufassungen. Wirksam bleibt die Klausel nämlich nur in ihrer vom BGH vorgenommenen, kundenschützenden Auslegung. Und das energierechtliche Schutzniveau für Haushaltskunden bleibt in jedem Einzelfall zu beachten.

Möchten Sie Ihre Abwendungsvereinbarung an diese Rechtsprechung anpassen oder Ihr Klauselwerk insgesamt auf AGB-rechtliche Risiken prüfen lassen? Wir unterstützen Sie gern bei der rechtssicheren Ausgestaltung.

FAQ

Ist die Verfallsklausel in Abwendungsvereinbarungen nach diesem Urteil grundsätzlich wirksam?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 (VIII ZR 242/24) entschieden, dass eine Klausel, wonach die Abwendungsvereinbarung bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Ratenzahlung insgesamt hinfällig wird, nicht gegen § 498 Abs. 1 BGB oder § 307 BGB verstößt.

Muss der Kunde mit der Zahlung in Verzug sein, damit die Vereinbarung hinfällig wird?

Nein. Ein Verzug im Sinne von § 286 BGB ist nach der Entscheidung keine Voraussetzung. Es genügt, dass die Rate nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingeht – solange der Kunde dies verursacht hat.

Gilt die Klausel auch, wenn der Zahlungsausfall am Versorger liegt?

Nein. Nach der einschränkenden Auslegung des BGH erfasst die Klausel nur den vom Kunden verursachten Zahlungsausfall. Beruht die Verspätung auf einem Fehler des Versorgers, tritt die Hinfälligkeit nicht ein.

Was wird bei Hinfälligkeit der Abwendungsvereinbarung konkret beendet?

Die gesamte Vereinbarung fällt weg, einschließlich der Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterbelieferung. Das eröffnet dem Grundversorger nach entsprechender Ankündigung das Recht zur Versorgungsunterbrechung nach § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG.

Darf der Grundversorger nach Wegfall der Vereinbarung sofort sperren?

Nein. Auch nach Wegfall der Abwendungsvereinbarung müssen Grundversorger die formalen Voraussetzungen des § 41f EnWG einhalten: Ankündigung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Möglichkeit des Kunden, eine hinreichende Erfüllungsaussicht darzulegen.

Handlungsempfehlungen

  • Klauselwerk abgleichen: Eigene Verfallsklausel in Abwendungsvereinbarungen mit der vom BGH gebilligten Formulierung vergleichen.
  • Klarstellung ergänzen: Zurechnung zum Kundenverhalten ausdrücklich in den Klauseltext aufnehmen.
  • Prozess nicht automatisieren: Sperrung nach Wegfall der Vereinbarung weiterhin an Ankündigung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41f EnWG koppeln.
  • Altverträge prüfen: Übergang von StromGVV/GasGVV aF zu § 41g EnWG in bestehenden Formularen dokumentieren.
  • Mandanten informieren: Rechtssicherheit kommunizieren, ohne sie als Freibrief für schärfere Klauseln darzustellen.

Dieser Beitrag bietet eine erste rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Ähnliche Beiträge