§ 102 EnWG: Gesetzgeber klärt Gerichtszuständigkeit bei Versorgungssperren

Die lange umstrittene Frage nach der sachlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Strom- und Gassperren ist gesetzlich geklärt. Seit dem 29. Juli 2026 bestimmt § 102 Abs. 3 EnWG ausdrücklich, dass die ausschließliche Landgerichtszuständigkeit des § 102 Abs. 1 EnWG auf Streitigkeiten nach §§ 41f und 41g EnWG nicht anzuwenden ist.

Für Stadtwerke und Energieversorger schafft die Neuregelung wichtige Planungssicherheit. Bei gerichtlichen Verfahren über Versorgungssperren richtet sich die sachliche Zuständigkeit damit grundsätzlich wieder nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und insbesondere nach dem Streitwert.

Warum die Zuständigkeit umstritten war

Mit der Energierechtsnovelle 2025 wurden die wesentlichen Voraussetzungen einer Versorgungssperre bei Haushaltskunden aus der StromGVV und GasGVV unmittelbar in die §§ 41f und 41g EnWG überführt.

Damit entstand ein prozessuales Problem: § 102 Abs. 1 EnWG weist bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, grundsätzlich unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zu.

Es stellte sich deshalb die Frage, ob auch klassische Streitigkeiten über Versorgungssperren nun zwingend vor den Landgerichten geführt werden mussten.

Für Versorgungsunternehmen war dies keineswegs nur eine theoretische Frage. Die Zuständigkeit entscheidet unter anderem darüber, bei welchem Gericht ein Antrag auf Zutritt zur Messeinrichtung oder ein Eilverfahren einzuleiten ist und ob Anwaltszwang besteht.

LG Saarbrücken hatte Landgerichtszuständigkeit abgelehnt

Bereits das Landgericht Saarbrücken hatte mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. 14 O 16/26) die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für einen Rechtsstreit über die Durchsetzung einer Stromversorgungssperre abgelehnt.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Rechtsgrund einer Versorgungssperre weiterhin im zivilrechtlichen Energielieferverhältnis liegt. Die §§ 41f und 41g EnWG gestalten und begrenzen die Voraussetzungen der Sperre, ändern nach dieser Auffassung aber nichts am zivilrechtlichen Ausgangspunkt des Anspruchs.

Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Amtsgericht verwiesen.

Der Gesetzgeber schafft Klarheit

Die zwischenzeitlich entstandene Rechtsunsicherheit hat der Gesetzgeber inzwischen beseitigt.

Durch Gesetz vom 21. Juli 2026 wurde § 102 EnWG um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Die Regelung trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Sie nimmt bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach §§ 41f und 41g EnWG ausdrücklich von der Sonderzuständigkeit des § 102 Abs. 1 und 2 EnWG aus.

Damit steht fest:

Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen einer Strom- oder Gassperre inzwischen unmittelbar im EnWG geregelt sind, führt nicht zur streitwertunabhängigen Zuständigkeit des Landgerichts.

Was bedeutet das für Stadtwerke und Versorger?

Für die Praxis ist die Neuregelung erheblich.

Die sachliche Zuständigkeit für Strom- und Gassperrstreitigkeiten richtet sich nun eindeutig nach den allgemeinen Regeln. Entscheidend ist insbesondere der Streitwert.

Bei den typischen Verfahren rund um Versorgungssperren wird deshalb vielfach das Amtsgericht zuständig sein.

Das hat praktische Auswirkungen auf die Bearbeitung von Sperrverfahren:

  • Anträge können unmittelbar beim zuständigen Gericht eingereicht werden, ohne zunächst die Reichweite des § 102 Abs. 1 EnWG klären zu müssen.
  • Das Risiko zeitaufwendiger Verweisungen zwischen Amts- und Landgericht wird erheblich reduziert.
  • Bei Amtsgerichtszuständigkeit besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.
  • Rechtsabteilungen und Justiziare von Versorgungsunternehmen können entsprechende Verfahren grundsätzlich selbst führen.

Gerade bei einstweiligen Verfahren ist die Klarstellung wichtig. Bei einer Versorgungssperre können bereits Verzögerungen durch eine Zuständigkeitsdiskussion die praktische Durchsetzung erheblich erschweren.

Streitwert bleibt relevant

Die gesetzliche Klarstellung bedeutet allerdings nicht, dass Versorgungssperrverfahren immer vor dem Amtsgericht geführt werden.

Entscheidend bleiben die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die allgemeine Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei 10.000 Euro.

Der Streitwert bei Verfahren über Versorgungssperren wird regelmäßig anhand des sechsfachen Monatsbetrags der Abschlagszahlungen bestimmt.

In den typischen Sperrverfahren wird deshalb häufig das Amtsgericht zuständig sein. Bei entsprechend hohen Streitwerten kann sich jedoch weiterhin eine Zuständigkeit des Landgerichts nach den allgemeinen Regeln ergeben.

Laufende Verfahren gesondert prüfen

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des § 102 Abs. 3 EnWG eingeleitet oder aufgrund der zwischenzeitlich ungeklärten Rechtslage an ein Landgericht verwiesen wurden.

Hier können Übergangs- und Verweisungsfragen auftreten. Die konkrete Zuständigkeit sollte deshalb anhand des jeweiligen Verfahrensstands geprüft werden.

Fazit

Mit § 102 Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eine für die Praxis wichtige Unsicherheit beseitigt. Streitigkeiten über Versorgungssperren nach §§ 41f und 41g EnWG unterliegen nicht allein wegen ihres energierechtlichen Prüfungsmaßstabs der ausschließlichen Landgerichtszuständigkeit.

Für Stadtwerke und Energieversorger bedeutet dies vor allem mehr Planungssicherheit bei der gerichtlichen Durchsetzung von Sperrmaßnahmen. Vor Einleitung eines Verfahrens sind nun insbesondere der Streitwert, die örtliche Zuständigkeit und die materiellen Voraussetzungen der §§ 41f und 41g EnWG zu prüfen.

Die gesetzliche Klarstellung bestätigt zugleich im Ergebnis die Linie, die das LG Saarbrücken bereits im Februar 2026 vertreten hatte.

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