Gassperre bei Zahlungsrückstand: AG Saarlouis bestätigt Recht des Grundversorgers

Eine Versorgungssperre wegen erheblicher Zahlungsrückstände kann rechtmäßig sein, wenn der Grundversorger die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 41f, 41g EnWG einhält. Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den gegen den Grundversorger gerichteten Antrag zurückgewiesen. Bagusche + Partner hat den Grundversorger in dem Eilverfahren vertreten.

Ausgangslage

Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau und vier minderjährigen Kindern in einem Haus, dessen Eigentümerin und Vertragspartnerin des Grundversorgers seine Mutter war. Aus dem Versorgungsverhältnis waren Zahlungsrückstände von rund 8.000 Euro entstanden.

Nachdem eine vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten worden war, leitete der Grundversorger die Unterbrechung der Gasversorgung ein. Der Sohn beantragte daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Gas- und Wasserversorgung.

Kein eigener Anspruch des Haushaltsangehörigen

Das Amtsgericht Saarlouis verneinte einen eigenen Anspruch des Sohnes. Vertragspartnerin des Grundversorgers war ausschließlich die Mutter.

Auch aus Besitzschutzvorschriften ließ sich nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf weitere Versorgung herleiten. Die Unterbrechung einer Versorgungsleitung ist vertragsrechtlich zu beurteilen. Für Versorgungsunternehmen ist dies insbesondere bei Eilverfahren von Bedeutung: Macht ein Haushaltsangehöriger Ansprüche geltend, sollte zunächst geprüft werden, ob dieser überhaupt Vertragspartner des Versorgers ist.

Versorgungssperre nach §§ 41f, 41g EnWG

Darüber hinaus sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Gasversorgung als gegeben an. Der Zahlungsrückstand belief sich auf rund 8.000 Euro. Eine zuvor vereinbarte Ratenzahlung war nicht eingehalten worden.

Besondere Bedeutung hatte die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Allein der Umstand, dass vier minderjährige Kinder im Haushalt lebten, führte nach der Entscheidung nicht zur Unzulässigkeit der Sperre. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere mögliche Gefahren für Leib oder Leben.

Keine Grundlage für eine Wassersperre

Hinsichtlich der Wasserversorgung fehlte es bereits an einer konkret drohenden Unterbrechung. Die Sperrandrohung bezog sich ausschließlich auf die Gasversorgung. Eine Unterbrechung der Wasserversorgung war nach den Feststellungen des Gerichts nicht beabsichtigt.

Bedeutung für Stadtwerke und Grundversorger

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein rechtssicher organisierter und dokumentierter Sperrprozess ist. Versorgungsunternehmen sollten insbesondere

  • Mahnung und Sperrandrohung einschließlich des Zugangs dokumentieren,
  • die gesetzlichen Informations- und Hinweispflichten beachten,
  • angebotene beziehungsweise abgeschlossene Abwendungsvereinbarungen dokumentieren,
  • vor Durchführung der Sperre mögliche Härtefälle und die Verhältnismäßigkeit prüfen und
  • im gerichtlichen Eilverfahren frühzeitig klären, ob der Antragsteller überhaupt Vertragspartner ist.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis stärkt die Position von Grundversorgern bei berechtigten Sperrmaßnahmen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Versorgungssperren sorgfältig vorbereitet werden müssen. Gerade die Einhaltung der Vorgaben der §§ 41f und 41g EnWG sowie eine nachvollziehbare Dokumentation sind entscheidend, wenn die Sperre später gerichtlich überprüft wird.

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