Smart-Meter-Rollout 2026: Was Stadtwerke nach den ersten BNetzA-Verfahren jetzt tun müssen

Muss wirklich jede Photovoltaikanlage über 7 kW sofort ein intelligentes Messsystem erhalten? Und greift die Bundesnetzagentur schon bei der ersten verpassten Frist durch? Beide Annahmen sind falsch. Genau an solchen Fallgruppen-Verwechslungen scheitert in der Praxis häufig eine saubere Rollout-Planung. Wie ernst es die Aufsicht inzwischen meint, zeigt allerdings ein anderer Fakt: Am 27. März 2026 leitete die Bundesnetzagentur 77 Aufsichtsverfahren gegen grundzuständige Messstellenbetreiber ein, die zum 31. Dezember 2025 noch gar nicht mit dem Smart-Meter-Rollout begonnen hatten. Weitere Verfahren gegen Unternehmen unterhalb der 20-Prozent-Quote kündigte die Behörde bereits an.

Für Stadtwerke und Netzbetreiber, die als grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) in der Pflicht stehen, ist der Smart-Meter-Rollout damit endgültig vom IT-Projekt zum aufsichtsrechtlichen Haftungsthema geworden. Dieser Beitrag ordnet deshalb zunächst die Fallgruppen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) präzise ein. Anschließend zeigt er, wo die häufigsten Compliance-Fehler liegen und was Stadtwerke jetzt konkret dokumentieren sollten.


Die vier Fallgruppen im Überblick

Bevor Sie in die Details einsteigen, lohnt sich der Blick auf die Gesamtstruktur. Das MsbG unterscheidet vier Fallgruppen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit:

Fallgruppe Rechtsgrundlage Pflicht oder Recht Frist beziehungsweise Quote
Letztverbraucher über 6.000 kWh/Jahr § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG Pflichteinbau 20 % bis 31.12.2025, 90 % bis 31.12.2032
§ 14a-EnWG-Fälle (Wärmepumpe, Wallbox, Speicher) § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG Pflichteinbau plus Steuerungseinrichtung unabhängig vom Jahresverbrauch
Anlagenbetreiber über 7 kW installierter Leistung § 29 Abs. 1 Nr. 3 MsbG Pflichteinbau, aber quotengebunden eigene Fristenläufe ab 2025 beziehungsweise 2028
Alle übrigen ortsfesten Zählpunkte § 29 Abs. 2 MsbG Optionales Einbaurecht des gMSB wirtschaftliche Vertretbarkeit vorausgesetzt

Bleibt ein Zählpunkt weder pflichtig noch optional ausgestattet, greift die Auffanglösung nach § 29 Abs. 3 MsbG: Spätestens bis zum 31. Dezember 2032 muss dort zumindest eine moderne Messeinrichtung verbaut werden. Bei Neubauten und größeren Renovierungen gilt das bereits zur Fertigstellung.

Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 MsbG: Die drei erzwingbaren Fallgruppen

Zum Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) ist der grundzuständige Messstellenbetreiber in drei Konstellationen verpflichtet. Die erste betrifft Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh. Die zweite betrifft Letztverbraucher mit einer Vereinbarung über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG – etwa Wärmepumpe, Wallbox oder Batteriespeicher. Hier kommt zusätzlich eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt hinzu, und die Pflicht besteht unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch des Haushalts.

Die dritte Fallgruppe betrifft Betreiber von Erneuerbare-Energien- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW. Genau hier liegt der eingangs erwähnte Irrtum. Die Pflicht gilt nicht für jede einzelne Anlage. Sie gilt nur, soweit dies zur Erreichung der Ausstattungsanteile nach § 45 MsbG erforderlich ist. Der Messstellenbetreiber muss also nur so viele Anlagenzählpunkte ausstatten, wie zur Quotenerfüllung nötig sind – nicht zwingend alle. Zudem ist bei Anlagenbetreibern grundsätzlich eine Steuerungseinrichtung mit einzubauen, es sei denn, der Betreiber erklärt schriftlich, die Einspeisung dauerhaft auf null zu begrenzen. Anlagen bis 7 kW installierter Leistung – etwa die typische kleine Balkon- oder Dach-Photovoltaikanlage – fallen dagegen von vornherein nicht unter den Pflichteinbau.

Optionaler Rollout und Wahlrechte der Kunden

Außerhalb der drei Pflichtfallgruppen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber Zählpunkte optional mit einem intelligenten Messsystem ausstatten, sofern das wirtschaftlich vertretbar ist (§ 29 Abs. 2 MsbG). Entscheidet er sich dafür, ist das für Anschlussnehmer und Anschlussnutzer verbindlich. Denn das Verhinderungs- und Abänderungsverbot des § 36 Abs. 3 MsbG erfasst ausdrücklich sowohl den Pflichteinbau als auch den optionalen Einbau. Ein Widerspruchsrecht besteht insoweit nicht; instanzgerichtliche Entscheidungen wie die des AG Paderborn bestätigen diese Linie, tragende Rechtsquelle bleibt jedoch der Gesetzeswortlaut selbst.

Umgekehrt kann seit 2025 jeder Letztverbraucher einen vorzeitigen Einbau auf eigenen Wunsch verlangen. Der Messstellenbetreiber muss diesen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung umsetzen (§ 34 MsbG). Zurückstellen darf er ihn nur, soweit dadurch die eigene Quotenerfüllung gefährdet würde. Dieselbe Frist gilt für nicht bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte innerhalb von Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65, 66 EnWG). Ein Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber entlastet den gMSB dabei nur unter einer Bedingung. Der Dritte muss die Ausstattungsvorgaben bereits erfüllen oder dies binnen vier Monaten nach Information nachholen (§ 36 Abs. 1 MsbG).

Quoten nach § 45 MsbG: Pflicht des Betreibers, nicht des Einzelfalls

Ein zweiter, ebenso häufiger Irrtum betrifft § 45 MsbG. Diese Norm begründet keine individuelle Stichtagspflicht für jeden einzelnen Zählpunkt, sondern lediglich eine Quotenpflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers bezogen auf sein Netzgebiet beziehungsweise die jeweilige Fallgruppe. Dabei unterscheidet das Gesetz vier separate Fallgruppen: Letztverbraucher und Anlagenbetreiber, jeweils mit eigenem Fristenlauf ab 2025 beziehungsweise ab 2028.

Für die Letztverbraucher-Pflichtgruppe sind die Eckpunkte gesichert: 20 Prozent bis zum 31. Dezember 2025, 90 Prozent bis zum 31. Dezember 2032. Laut Bundesnetzagentur lag die tatsächliche Ausstattungsquote in dieser Gruppe zum Stichtag bereits bei 23,3 Prozent. Bundesweit waren zudem 53,8 Prozent aller Messlokationen mit modernen Messeinrichtungen und 5,5 Prozent mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Praktisch bedeutsam ist außerdem ein weiterer Punkt. Optionale Einbauten nach § 29 Abs. 2 MsbG und vorzeitige Einbauten auf Kundenwunsch nach § 34 MsbG verringern nämlich die Zahl der noch auszustattenden Pflichtmessstellen. Stadtwerke können sie deshalb gezielt zur Quotenerfüllung einsetzen, statt sie als bloßen Kundenservice zu betrachten.

Preisobergrenzen und Zusatzentgelte

Seit dem 1. Januar 2025 gelten angehobene, nach Fallgruppe gestaffelte Preisobergrenzen (§ 30 MsbG), die höchstens alle vier Jahre angepasst werden dürfen (§ 33 Abs. 3 MsbG). Wichtig für die Abrechnungspraxis: Die Obergrenzen teilen sich jeweils auf zwei Kostenträger auf, den Anschlussnetzbetreiber und den Anschlussnutzer.

Beim Pflichteinbau liegt die Gesamtobergrenze bei 120 bis 220 Euro brutto jährlich, davon höchstens 80 Euro beim Anschlussnetzbetreiber. Der Anschlussnutzer zahlt gestaffelt zwischen 40 und 140 Euro, je nach Jahresverbrauch. Für die Steuerungseinrichtung nach § 14a EnWG kommen je höchstens 50 Euro brutto jährlich hinzu, für beide Seiten. Beim optionalen Einbau gilt eine Gesamtobergrenze von 60 Euro, aufgeteilt auf je 30 Euro. Die moderne Messeinrichtung kostet den Nutzer höchstens 25 Euro jährlich, pauschal und unabhängig vom Verbrauch.

Daneben regelt § 35 MsbG ein gesondertes, seit 1. Januar 2025 vermutet angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen: einmalig höchstens 100 Euro für die auftragsgemäße vorzeitige iMSys-Ausstattung, zusätzlich höchstens 30 Euro jährlich bei optionalen Einbaufällen. Entscheidend ist dabei das Doppelberechnungsverbot aus § 35 Abs. 2 MsbG. Kosten, die dem Messstellenbetreiber ohnehin aus seinen gesetzlichen Pflichten entstehen, dürfen nämlich nicht zusätzlich als Zusatzentgelt berechnet werden. Die Abrechnungssystematik sollte diesen Punkt technisch absichern, nicht erst im Streitfall prüfen.

Informationspflichten als Haftungsfalle

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Anschlussnutzer spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Einbau eines intelligenten Messsystems informieren (§§ 5, 37 MsbG). Dabei muss er auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers sowie die zweijährige Sperrfrist hinweisen. Ist zusätzlich das Betreten einer Wohnung erforderlich, gilt eine weitere, mindestens zweiwöchige Ankündigungsfrist mit mindestens einem Ersatztermin (§ 38 MsbG). Die Ankündigung darf dabei auch per Aushang erfolgen.

Gerade in Mehrfamilienhäusern mit wechselnden Mietverhältnissen wird diese Fristenkette regelmäßig unterschätzt. Fehlerhafte oder verspätete Benachrichtigungen liefern Kunden nämlich zwei Argumente zugleich. Sie können den Zutritt berechtigt verweigern. Zudem erschweren sie dem Messstellenbetreiber eine spätere gerichtliche Durchsetzung des Zutrittsrechts.

Aufsichtspraxis der Bundesnetzagentur: vom Monitoring zum Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur hat den Rollout-Fortschritt bislang quartalsweise abgefragt und Versorger frühzeitig auf ihre Pflichten hingewiesen. Mit den 77 im März 2026 eingeleiteten Verfahren ist diese Kulanzphase erkennbar beendet. „Der Einbau von Smart Metern spielt eine zentrale Rolle für die Digitalisierung unseres Stromsystems. Wir stellen fest, dass viele Unternehmen die gesetzlichen Ausbauziele nicht erfüllen”, erklärte BNetzA-Präsident Klaus Müller zur Einleitung der Verfahren. Weitere Verfahren gegen Unternehmen unterhalb der 20-Prozent-Quote hat die Behörde bereits angekündigt.

Rechtsgrundlage für ein Zwangsgeld ist § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 Satz 3 EnWG. Der Rahmen reicht von 1.000 Euro bis zu 10 Millionen Euro. Die konkrete Höhe bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Für Stadtwerke bedeutet das vor allem eines: Eine laufend aktualisierte Dokumentation der eigenen Quotenerfüllung ist keine Kür mehr, sondern Teil der aufsichtsrechtlichen Selbstverteidigung. Dasselbe gilt für eine durchdachte Stellungnahme im Anhörungsverfahren und einen glaubhaften Nachholplan.

Wie die Behörde dabei konkret vorgeht, zeigt der bisherige Verfahrensverlauf. Auf die Verfahrenseinleitung folgen eine Anhörung mit Stellungnahmemöglichkeit und erst danach eine förmliche Zwangsgeldandrohung mit Nachfrist. Den ersten beiden geprüften Messstellenbetreibern hat die Bundesnetzagentur inzwischen ein Zwangsgeld angedroht. Sie können es abwenden, wenn sie die festgestellten Defizite bis zum 30. September 2026 beseitigen. Versäumen sie diese Frist, setzt die Behörde das Zwangsgeld fest. Weitere Unternehmen werden nach und nach geprüft; die jeweiligen Verfahrenseinleitungen veröffentlicht die zuständige Beschlusskammer laufend auf ihrer Website.

Neues Vertragsregime seit 1. Juli 2026: Pönale zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

Neben dem aufsichtsrechtlichen Zwangsgeldverfahren ist seit dem 1. Juli 2026 ein zweites, vertragsrechtliches Druckmittel hinzugekommen. Auf Grundlage des BNetzA-Beschlusses BK6-24-125 vom 20. November 2025 gelten seither bundesweit standardisierte Messstellenverträge – der Messstellenvertrag Anschlussnutzer (MSV-AN) und der Messstellenvertrag Lieferant (MSV-LF) – sowie ein überarbeiteter Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag. Sie lösen die bisherigen BDEW-Musterwerke ab.

Neu ist eine Vertragsstrafe von 0,10 Euro pro Messstelle und Tag. Sie greift symmetrisch bei Verteilnetzbetreibern wie bei Messstellenbetreibern, etwa bei fehlenden oder verspäteten Stammdaten, verspäteter Messwertübermittlung oder Verstößen gegen die verbindlichen Marktprozesse GPKE und WiM. Verstößt ein Messstellenbetreiber trotz vorheriger Abmahnung innerhalb von sechs Monaten erneut schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, kann der Verteilnetzbetreiber zudem den Rahmenvertrag außerordentlich kündigen. Die Bundesnetzagentur versteht diese Kündigung ausdrücklich als ultima ratio und verlangt vorher die Prüfung milderer Mittel, etwa einer erneuten Abmahnung oder technischer Unterstützung. Für Stadtwerke lohnt sich deshalb jetzt auch ein Blick in die eigenen Prozesse zur Stammdatenpflege und Messwertübermittlung. Das gilt nicht mehr nur wegen der Bundesnetzagentur, sondern jetzt auch wegen des eigenen Vertragspartners.

Praxishürden beim Rollout

Neben der Rechtslage zeigen sich in der Umsetzung mehrere wiederkehrende Engpässe. Bei Mehrfamilienhäusern und Kundenanlagen mit mehreren Zählpunkten stellt sich die Frage der 1:n-Anbindung mehrerer moderner Messeinrichtungen an ein einziges Smart-Meter-Gateway. Sie ist technisch zwar möglich, im Massenbetrieb aber noch nicht flächendeckend erprobt. Hinzu kommen Lieferengpässe bei Gateways und Steuereinheiten, Fachkräftemangel bei Montage und Inbetriebnahme sowie unzureichende Mobilfunkabdeckung in Kellern, wo die Zähler meist verbaut sind.

Auch die IT-Landschaft vieler Messstellenbetreiber ist noch nicht durchgängig massentauglich. ERP- und Backend-Systeme bilden Einbauprozesse, Abrechnung und das Zusammenspiel von Gateway-Administration und Steuerungs-Rollout nach § 14a EnWG bislang oft nur rudimentär ab. Dazu passt ein wiederkehrender Befund aus Branchenumfragen. Die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit innerhalb der gedeckelten Preisobergrenzen gilt vielen Messstellenbetreibern als größte Herausforderung – besonders bei kleineren Stadtwerken ohne Skaleneffekte. Kooperationsmodelle zwischen mehreren Stadtwerken können hier Abhilfe schaffen.

Ob der ambitionierte Zeitplan insgesamt zu halten ist, wurde in Studien lange bezweifelt. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat die Richtung jedoch umgekehrt. Am 2. Juli 2026 kündigte er an, bis Ende 2030 mehr als 90 Prozent der Pflichteinbaufälle mit einem intelligenten Messsystem auszustatten – deutlich vor der gesetzlichen Frist zum 31. Dezember 2032. Für alle übrigen Letztverbraucher soll zudem ein kostengünstigeres „Smart Meter Light” ohne Steuerungsfunktion eingeführt werden. Beides ist bislang nur eine politische Absichtserklärung. Die Umsetzung soll über eine MsbG-Novelle im vierten Quartal 2026 erfolgen, die der Verband VDE FNN bereits kritisch sieht. Bis ein Gesetzentwurf vorliegt, gelten rechtlich weiterhin die bestehenden Fristen aus § 45 MsbG.

Checkliste für Stadtwerke

Handlungsfeld Was jetzt zu tun ist
Fallgruppen trennen Pflichteinbau (§ 29 Abs. 1 MsbG) und optionalen Rollout (§ 29 Abs. 2 MsbG) in Prozessen und Abrechnung konsequent auseinanderhalten
Quoten fallgruppengenau planen Letztverbraucher- und Anlagenbetreiber-Fristen getrennt steuern, optionale sowie vorzeitige Einbauten gezielt zur Quotenerfüllung nutzen
Preisregime dokumentieren Preisobergrenzen (§ 30 MsbG) und Zusatzentgelte (§ 35 MsbG) getrennt erfassen, Doppelberechnungsverbot technisch absichern
Fristenmanagement institutionalisieren Rollout-Controlling für Quotenerreichung und Benachrichtigungsfristen (§§ 37, 38 MsbG) laufend führen, nicht nur zum Stichtag
Auf Aufsichtsverfahren vorbereiten Bei drohender Quotenunterschreitung proaktiv Stellung nehmen und einen belastbaren Nachholplan bereithalten
Lieferketten absichern Vertragliche Absicherung gegenüber Gateway-Herstellern und IT-Dienstleistern angesichts anhaltender Engpässe prüfen
Kooperationen prüfen Für kleinere Stadtwerke eine gebündelte Rollout-Struktur mit Partnerunternehmen erwägen
Neues Vertragsregime umsetzen Prozesse zu Stammdatenpflege und Messwertübermittlung an die seit 1.7.2026 geltenden Messstellenverträge (MSV-AN/MSV-LF) anpassen, Pönale-Risiko von 0,10 Euro je Messstelle und Tag minimieren
Politische Entwicklung beobachten Ankündigung des Koalitionsausschusses vom 2.7.2026 (Vorziehen auf 2030, „Smart Meter Light”) sowie die angekündigte MsbG-Novelle im vierten Quartal 2026 verfolgen

Fazit

Der Smart-Meter-Rollout ist rechtlich klar konturiert. In der Praxis wird er aber regelmäßig unterschätzt. Das betrifft insbesondere die Trennung zwischen Pflichteinbau und optionalem Rollout sowie die quotenbezogene, nicht einzelfallbezogene Lesart des § 45 MsbG. Mit den 77 im März 2026 eingeleiteten Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur unmissverständlich klargemacht, dass sie die Quoten notfalls über Zwangsgelder durchsetzt. Seit dem 1. Juli 2026 kommt mit den neuen Messstellenverträgen und ihrer Vertragsstrafe ein zweites, vertragsrechtliches Druckmittel hinzu. Stadtwerke sollten deshalb frühzeitig eine fallgruppengenaue Compliance-Prüfung ihrer Rollout-Planung vornehmen und Verzögerungsgründe sauber dokumentieren. Ebenso wichtig sind die Anpassung der eigenen Prozesse an das neue Vertragsregime und eine rechtzeitige vertragliche Absicherung gegenüber Gateway-Herstellern und IT-Dienstleistern.

Wir unterstützen Stadtwerke und Messstellenbetreiber bei der rechtssicheren Umsetzung des Smart-Meter-Rollouts – von der Fallgruppenprüfung bis zur Stellungnahme im Aufsichtsverfahren.


FAQ

Müssen Stadtwerke jede Anlage über 7 kW installierter Leistung mit einem intelligenten Messsystem ausstatten? Nein. Der Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 MsbG gilt nur, soweit dies zur Erreichung der Ausstattungsanteile nach § 45 MsbG erforderlich ist. § 45 MsbG selbst begründet eine Quotenpflicht des Messstellenbetreibers, keine individuelle Stichtagspflicht für jeden einzelnen Zählpunkt.

Welche Quote mussten Messstellenbetreiber für Letztverbraucher bis Ende 2025 erreichen? Für die Pflichtfallgruppe der Letztverbraucher galt eine Mindestquote von 20 Prozent bis zum 31. Dezember 2025. Laut Bundesnetzagentur lag die tatsächliche Quote mit 23,3 Prozent bereits darüber. Für Anlagenbetreiber gelten eigene, abweichende Fristenläufe ab 2025 beziehungsweise 2028.

Was riskieren Messstellenbetreiber, die ihre Quote verfehlen? Die Bundesnetzagentur kann nach § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 Satz 3 EnWG ein Zwangsgeld zwischen 1.000 Euro und 10 Millionen Euro festsetzen. Im März 2026 hat sie bereits 77 entsprechende Aufsichtsverfahren eingeleitet.

Wie hoch dürfen die Kosten für ein intelligentes Messsystem für den Kunden ausfallen? Beim Pflichteinbau zahlt der Anschlussnutzer je nach Jahresverbrauch zwischen 40 und 140 Euro brutto jährlich, der Netzbetreiber zusätzlich bis zu 80 Euro. Beim optionalen Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG liegt die Gesamtobergrenze bei 60 Euro. Moderne Messeinrichtungen kosten den Nutzer pauschal höchstens 25 Euro jährlich.

Kann ein Kunde den Einbau eines Smart Meters ablehnen? Nein. Das Verhinderungs- und Abänderungsverbot nach § 36 Abs. 3 MsbG erfasst sowohl den Pflichteinbau als auch den optionalen Einbau. Ein Widerspruchsrecht besteht in beiden Fällen nicht – der Kunde muss den Einbau dulden.

Wird die Rollout-Frist jetzt auf 2030 vorgezogen? Politisch ja, rechtlich noch nicht. Der Koalitionsausschuss kündigte am 2. Juli 2026 an, bis Ende 2030 mehr als 90 Prozent der Pflichteinbaufälle auszustatten. Eine entsprechende MsbG-Novelle ist für das vierte Quartal 2026 angekündigt, aber noch nicht beschlossen. Bis dahin gelten weiterhin die gesetzlichen Fristen bis zum 31. Dezember 2032.

Was ändert sich für Messstellenbetreiber durch die neuen Messstellenverträge seit 1. Juli 2026? Auf Grundlage des BNetzA-Beschlusses BK6-24-125 gelten bundesweit standardisierte Verträge (MSV-AN, MSV-LF). Sie sehen eine Vertragsstrafe von 0,10 Euro pro Messstelle und Tag bei fehlerhafter Stammdaten- oder Messwertübermittlung vor. Bei wiederholten schweren Verstößen kann der Verteilnetzbetreiber den Rahmenvertrag zudem außerordentlich kündigen.

Dieser Beitrag bietet eine erste rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.